DatenschutzgrundverordnungVollständige Datenschutzerklärung DatenverarbeitungBezeichnungMietzins- und Annuitätenbeihilfe Allgemeine Informationen zur DatenschutzerklärungDer Schutz personenbezogener Daten ist uns ein wichtiges Anliegen. Die Verwendung personenbezogener Daten erfolgt daher ausschließlich in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung der EU sowie dem österreichischen Datenschutzgesetz. Um die Sicherheit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß verwendet und nicht für Unbefugte zugänglich gemacht werden, wurden entsprechende Maßnahmen zur Datensicherheit getroffen. Im Rahmen dieser Datenschutzerklärung informieren wir Sie nach Art. 13 bzw. 14 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie über die Ihnen zustehenden Rechte. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich? Verantwortliche/r Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten ist: Amt der Tiroler Landesregierung Weitere gemeinsame Verantwortliche Neben dem Land Tirol sind weiters für die Datenverarbeitung verantwortlich: Stadtmagistrat Innsbruck Gemeinden im Land Tirol Aufgaben und Zuständigkeiten der gemeinsamen Verantwortlichen Das Amt der Tiroler Landesregierung stellt die Mittel (Anwendung) bereit. Gemeinsame Abwicklung der Mietzins- und Annuitätenbeihilfe. Die Gemeinden besitzen eingeschränkt auf das jeweilige Gemeindegebiet einen lesenden Zugriff auf die personenbezogenen Daten da 20% der Mietzins- und Annuitätenbeihilfen von den Gemeinden getragen werden. Der Rest wird vom Land Tirol finanziert. Die Betroffenenrechte und die Informationspflichten werden primär von dem Verantwortlichen, bei dem die Daten erfasst werden, wahrgenommen. Zweck, Rechtsgrundlage und Dauer der Datenverarbeitung Verarbeitungszweck/e: Die Datenverarbeitung "Mietzins- und Annuitätenbeihilfe" dient der Abwicklung der Mietzins- und Annuitätenbeihilfe. Die Gemeinden besitzen eingeschränkt auf das jeweilige Gemeindegebiet einen lesenden Zugriff auf die personenbezogenen Daten, da 20% der Mietzins- und Annuitätenbeihilfen von den Gemeinden getragen werden. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen: Art. 6 (1) b DSGVO: Vertrag/vorvertragliche Maßnahmen, Art. 6 (1) f DSGVO: Wahrung berechtigter Interessen Beschreibung der Rechtsgrundlagen Art. 6 (1) b DSGVO:FördervertragArt. 6 (1) f DSGVO:Zur Wahrung der berechtigten Interessen des Landes Tirol, insbesondere zur Vermeidung von Doppelförderungen, werden die im Rahmen der Förderungsabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten an die Transparenzdatenbank des Bundes übermittelt.Die Gemeinden, als Verantwortliche, und Dritte, nämlich die Förderwerber, haben ein berechtigtes daran, dass die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, um ein Förderverfahren durchführen zu können. Welche personenbezogenen Daten werden im Detail verarbeitet? Hinweis zur Aufbewahrungsdauer Ihre personenbezogenen Daten werden nur solange aufbewahrt, als dies für die Erreichung der mit der Verarbeitung verfolgten Zwecke erforderlich und rechtlich zulässig ist. Die rechtliche Zulässigkeit der Aufbewahrung kann sich aus unterschiedlichen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche oder gesetzlichen Löschfristen ergeben. BetroffeneBezeichnungBeschreibungFörderwerber/inBevollmächtigte des/der Förderwerbers/inSachbearbeiter/in Datenkategorie Förderwerber/inDatenkategorieDatenartenLöschfristStartzeitpunkt LöschfristDaten HerkunftAnmerkungIdentifikationsdatenNamenach Beendigung des Förderverfahrensmit Abschluss des Förderverfahrens, sofern die Daten nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden (vgl. § 30 Abs. 10 TWFG 1991).Gemeinde(n)AdressdatenAdressenach Beendigung des Förderverfahrensmit Abschluss des Förderverfahrens, sofern die Daten nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden (vgl. § 30 Abs. 10 TWFG 1991).Gemeinde(n)ErreichbarkeitsdatenTelefonnummer, E-Mail, Kontaktdatennach Beendigung des Förderverfahrensmit Abschluss des Förderverfahrens, sofern die Daten nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden (vgl. § 30 Abs. 10 TWFG 1991).Gemeinde(n)GeburtsdatenGeburtsdatumnach Beendigung des Förderverfahrensmit Abschluss des Förderverfahrens, sofern die Daten nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden (vgl. § 30 Abs. 10 TWFG 1991).Gemeinde(n)Daten zur PersonGeschlechtnach Beendigung des Förderverfahrensmit Abschluss des Förderverfahrens, sofern die Daten nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden (vgl. § 30 Abs. 10 TWFG 1991).Gemeinde(n)BankdatenIBAN, BIC, SEPAnach Beendigung des Förderverfahrensmit Abschluss des Förderverfahrens, sofern die Daten nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden (vgl. § 30 Abs. 10 TWFG 1991).Gemeinde(n)Familienstandledig, verheiratet, verwitwetnach Beendigung des Förderverfahrensmit Abschluss des Förderverfahrens, sofern die Daten nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden (vgl. § 30 Abs. 10 TWFG 1991).Gemeinde(n)Daten über familiäres und soziales UmfeldEhegatten, Lebensgefährten, im gemeinsamen Haushalt lebende Personen, Kinder, sonstige Angehörigenach Beendigung des Förderverfahrensmit Abschluss des Förderverfahrens, sofern die Daten nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden (vgl. § 30 Abs. 10 TWFG 1991).Gemeinde(n)Berufsbezogene bzw. tätigkeitsbezogene DatenBerufnach Beendigung des Förderverfahrensmit Abschluss des Förderverfahrens, sofern die Daten nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden (vgl. § 30 Abs. 10 TWFG 1991).Gemeinde(n)Wirtschaftliche VerhältnisseEinkommennach Beendigung des Förderverfahrensmit Abschluss des Förderverfahrens, sofern die Daten nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden (vgl. § 30 Abs. 10 TWFG 1991).Gemeinde(n)Vertragsrelevante DatenWohnungs- und Förderungsmerkmale, Leistungen für den Wohnungsaufwandnach Beendigung des Förderverfahrensmit Abschluss des Förderverfahrens, sofern die Daten nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden (vgl. § 30 Abs. 10 TWFG 1991).Gemeinde(n)GrundstücksdatenGrundstücksnummer, Einlagezahlnach Beendigung des Förderverfahrensmit Abschluss des Förderverfahrens, sofern die Daten nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden (vgl. § 30 Abs. 10 TWFG 1991).Gemeinde(n)Bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK)Bauen und Wohnen (BW)nach Beendigung des Förderverfahrensmit Abschluss des Förderverfahrens, sofern die Daten nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden (vgl. § 30 Abs. 10 TWFG 1991).Stammzahlenregisterbehörde Datenkategorie Bevollmächtigte des/der Förderwerbers/inDatenkategorieDatenartenLöschfristStartzeitpunkt LöschfristDaten HerkunftAnmerkungIdentifikationsdatenName, Titelnach Beendigung des Förderverfahrensmit Abschluss des Förderverfahrens, sofern die Daten nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden (vgl. § 30 Abs. 10 TWFG 1991).Gemeinde(n)AdressdatenAdressenach Beendigung des Förderverfahrensmit Abschluss des Förderverfahrens, sofern die Daten nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden (vgl. § 30 Abs. 10 TWFG 1991).Gemeinde(n)ErreichbarkeitsdatenTelefonnummer, E-Mail, Kontaktdatennach Beendigung des Förderverfahrensmit Abschluss des Förderverfahrens, sofern die Daten nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden (vgl. § 30 Abs. 10 TWFG 1991).Gemeinde(n)Bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK)Bauen und Wohnen (BW)nach Beendigung des Förderverfahrensmit Abschluss des Förderverfahrens, sofern die Daten nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden (vgl. § 30 Abs. 10 TWFG 1991).Stammzahlenregisterbehörde Datenkategorie Sachbearbeiter/inDatenkategorieDatenartenLöschfristStartzeitpunkt LöschfristDaten HerkunftAnmerkungDaten zum SachbearbeiterName, Protokolldatennach Beendigung des Förderverfahrensmit Abschluss des Förderverfahrens, sofern die Daten nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden (vgl. § 30 Abs. 10 TWFG 1991).betroffene Person Werden die Daten weitergeleitet?Die erhobenen personenbezogenen Daten werden anlassbezogen an folgende Empfänger weitergeleitet: EmpfängerNameRechtsgrundlagenAnmerkungÖffentlichkeit Öffentlichkeit Zur Erfüllung des Tiroler Fördertransparenzgesetz (Vgl. § 3 Tiroler Fördertransparenzgesetz)Behörden des Bundes bzw. Behörden anderer LänderWenn sie über die Daten verfügen und die Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers oder zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung oder für allfällige Rückforderungen von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind (Vgl. § 30 Abs. 9 TWFG 1991)Behörden der GemeindenWenn sie über die Daten verfügen und die Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers oder zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung oder für allfällige Rückforderungen von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind (Vgl. § 30 Abs. 9 TWFG 1991)GemeindeverbändeWenn sie über die Daten verfügen und die Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers oder zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung oder für allfällige Rückforderungen von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind (Vgl. § 30 Abs. 9 TWFG 1991)Träger der dienstrechtlichen Kranken- und UnfallfürsorgeeinrichtungenWenn sie über die Daten verfügen und die Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers oder zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung oder für allfällige Rückforderungen von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind (Vgl. § 30 Abs. 9 TWFG 1991)Zuständige SozialversicherungsträgerWenn sie über die Daten verfügen und die Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers oder zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung oder für allfällige Rückforderungen von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind (Vgl. § 30 Abs. 9 TWFG 1991)Hauptverband der österreichischen SozialversicherungsträgerWenn sie über die Daten verfügen und die Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers oder zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung oder für allfällige Rückforderungen von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind (Vgl. § 30 Abs. 9 TWFG 1991)Hypo Tirol Bank AGals Auftragsverarbeiter, soweit die Daten für Zwecke der bankmäßigen Durchführung der Mietzins- und Annuitätenbeihilfe benötigt werdenBundesministerium für FinanzenÜbermittlung an die Transparenzdatenbank bzw. das Bundesministerium als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher zur Zweckerreichung gem. §§ 2, 12 TransparenzdatenbankG 2012 (TDBG) iVm der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über eine TransparenzdatenbankStammzahlenregisterbehördeE-Government-Gesetz Amt der Tiroler Landesregierung Wenn sie über die Daten verfügen und die Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers oder zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung oder für allfällige Rückforderungen von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. (Vgl. § 30 Abs. 9 TWFG 1991), § 2 Abs. 1 Tiroler Datenverarbeitungsgesetz (TDVG) Sind Sie zur Bereitstellung der Daten verpflichtet?Ist die Datenverarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich (z.B. Werkvertrag oder zur Gewährung einer Förderung), kann das Nichtbereitstellen der Daten dazu führen, dass die gewünschte Leistung nicht erbracht werden kann bzw. bereits erfolgte Leistungen evt. rückerstattet werden müssen. Sofern eine gesetzliche Verpflichtung für die Datenverarbeitung existiert, ist das Nichtbereitstellen der Daten unter Umständen mit Strafe bedroht. Allgemeine technische und organisatorische SicherheitsmaßnahmenSicherheit ist das oberste Ziel bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das Land Tirol. Alle Maßnahmen orientieren sich an den gängigen Informationssicherheitsmanagement-Standards wie dem BSI-Grundschutz, die wichtigsten Teile der Landes-IT sind ISO 27.001 zertifiziert, die Vorgaben des österreichischen Behördenportalverbundes als „sicheres Netz“ werden erfüllt. Alle Maßnahmen werden regelmäßig überprüft und falls erforderlich angepasst. Alle Personen mit Zugang zu den Systemen unterliegen entsprechenden gesetzlichen und organisatorischen Vorgaben und Richtlinien. Konkrete Maßnahmen sind dem Schutzbedarf der jeweiligen Systeme angepasst und umfassen beispielsweise räumliche Zutrittsbeschränkungen und Kontrollen, Berechtigungs- und Rollenkonzepte für alle Zugriffe auf Daten und Programmfunktionalitäten, Absicherung und Überwachung der Clients und Netzwerke, Verschlüsselung von Kommunikation, Datenbanken und Speichermedien, Wartung und Aktualisierung der Komponenten, Zwei- und Dreifaktor-Authentifizierungen, Serviceredundanzen, Backup-Strategien, Notfallübungen, Penetrationstests, Stichprobenkontrollen von Zugriffen und periodische Rechterevisionen. Welche Betroffenenrechte stehen Ihnen zu?Betroffene Personen haben das Recht auf Erhalt einer Bestätigung, ob sie betreffende Daten verarbeitet werden und - sofern dies der Fall ist - auf Auskunft über die verarbeiteten Daten, weitere Informationen betreffend die Datenverarbeitung sowie auf Erhalt einer Kopie (Art. 15). Darüber hinaus besteht - das Recht auf Berichtigung bzw. Vervollständigung (Art. 16), - unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18) bzw. auf Datenübertragbarkeit (Art. 20) - das Recht auf Löschung (Art. 17) Ebenso haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, gegen die Verarbeitung der Daten Widerspruch einzulegen (Art. 21). Dazu wenden Sie sich bitte an unseren Datenschutzbeauftragten. Dr. Norbert Habel Norbert Habel Adresse6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3 Telefon +43 512 508 1870 E-Mail datenschutzbeauftragter@tirol.gv.at Haben Sie Fragen zur Datenschutzerklärung? (Kontaktdaten Datenschutzbeauftragte/r)Bei Fragen zur oder Beschwerden betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten bzw. zur Geltendmachung Ihrer Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung können Sie sich jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten wenden. Dr. Norbert Habel Norbert Habel Adresse6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3 Telefon +43 512 508 1870 E-Mail datenschutzbeauftragter@tirol.gv.at BeschwerderechtSollten Sie der Meinung sein, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie eine Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde einbringen. Österreichische Datenschutzbehörde