DatenschutzgrundverordnungVollständige Datenschutzerklärung DatenverarbeitungBezeichnungBH Informationssystem (BHIS) - Abstandsmessung gemäß § 98c StVO samt Auswertungssystem Allgemeine Informationen zur DatenschutzerklärungDer Schutz personenbezogener Daten ist uns ein wichtiges Anliegen. Die Verwendung personenbezogener Daten erfolgt daher ausschließlich in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung der EU sowie dem österreichischen Datenschutzgesetz. Um die Sicherheit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß verwendet und nicht für Unbefugte zugänglich gemacht werden, wurden entsprechende Maßnahmen zur Datensicherheit getroffen. Im Rahmen dieser Datenschutzerklärung informieren wir Sie nach Art. 13 bzw. 14 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie über die Ihnen zustehenden Rechte. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich? Verantwortliche/r Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten sind: Amt der Tiroler Landesregierung Bezirkshauptmannschaft Imst Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Bezirkshauptmannschaft Landeck Bezirkshauptmannschaft Reutte Bezirkshauptmannschaft Schwaz Aufgaben und Zuständigkeiten der gemeinsamen Verantwortlichen Das Amt der Tiroler Landesregierung stellt die Mittel (Anwendung) bereit, die Datenverarbeitung findet in den Bezirkshauptmannschaften statt. Die Betroffenenrechte und die Informationspflichten werden primär von dem Verantwortlichen, bei dem die Daten erfasst werden, wahrgenommen. Zweck, Rechtsgrundlage und Dauer der Datenverarbeitung Verarbeitungszweck/e: Die Datenverarbeitung dient der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Zusammenhang mit der automationsunterstützten Feststellung einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß § 18 StVO mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, der Dokumentation von Übertretungen und dem Erstellen und Weiterleiten von Anzeigen an die zuständige Strafbehörde.Die Daten von Personen und Fahrzeugen, die an der festgestellten Übertretung in keiner Weise beteiligt sind, deren bildliche Erfassung aus technischen Gründen aber nicht unterdrückt werden konnte, werden ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich gemacht. Dasselbe gilt für Kennzeichen von anderen Fahrzeugen als des auffahrenden Fahrzeuges, soweit ein solches Kennzeichen nicht für Zwecke des Ermittlungsverfahrens zwingend erforderlich ist. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen: Art. 6 (1) c DSGVO: Rechtliche Verpflichtung, Art. 6 (1) e DSGVO: Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, Art. 10 DSGVO: strafrechtlich relevante Daten Beschreibung der Rechtsgrundlagen Art. 6 (1) c und e DSGVO:§ 98c Straßenverkehrsordnung (StVO)Art. 10 DSGVO:§ 98c Straßenverkehrsordnung (StVO) Welche personenbezogenen Daten werden im Detail verarbeitet? Hinweis zur Aufbewahrungsdauer Ihre personenbezogenen Daten werden nur solange aufbewahrt, als dies für die Erreichung der mit der Verarbeitung verfolgten Zwecke erforderlich und rechtlich zulässig ist. Die rechtliche Zulässigkeit der Aufbewahrung kann sich aus unterschiedlichen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche oder gesetzlichen Löschfristen ergeben. BetroffeneBezeichnungBeschreibungZulassungsbesitzer und Lenker von KFZ (samt Anhängern), mit welchen das zu beanstandende Verhalten gesetzt wurdeVerkehrsteilnehmer mit Ausnahme des Lenkers, deren Daten für Zwecke des Ermittlungsverfahrens zwingend erforderlich sind, (z.B. Zeugen)Verkehrsteilnehmer, bei welchen die bildliche Erfassung ihrer Person oder ihres Fahrzeugs technisch nicht ausgeschlossen werden konnte, die aber weder Lenker (B01) noch Zeugen (B02) sind – Unbeteiligte (§ 98c (3) StVO)Sachbearbeiter Datenkategorie Zulassungsbesitzer und Lenker von KFZ (samt Anhängern), mit welchen das zu beanstandende Verhalten gesetzt wurdeDatenkategorieDatenartenLöschfristStartzeitpunkt LöschfristDaten HerkunftAnmerkungDaten über strafrechtliche Verurteilungen und StraftatenDatum und Zeitpunkt der Übertretung, Tatort (Gemeindegebiet, Art des Tatortes, Straßenbezeichnung, Straßennummer, Straßenkilometer, Fahrtrichtung), Angaben zur angezeigten Übertretung (z.B. Art der Übertretung, gemessene Fahrtgeschwindigkeit, Ausmaß einer Geschwindigkeits¬überschreitung, erlaubte Höchstgeschwindigkeit gem. StVO, KFG, Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß § 18 StVO; benutzter Fahrstreifen), Messgerätedaten wie Messart, Marke, Type u. Nummer, Daten zur Anzeige wie Datum der Anzeige, Geschäftszahl der Anzeige, Zielbehörde, Absendende Dienststelle, Fotonummer u.ä.7 Jahrenach Erfassung der Anzeige. Anonymverfügungen werden 6 Monate aufbewahrt und Vorstrafen 5 Jahre.BundespolizeiBild- und/oder Tondatenelektronisches Abbild des Fahrzeugs (samt Lenker)7 Jahrenach Erfassung der Anzeige. Anonymverfügungen werden 6 Monate aufbewahrt und Vorstrafen 5 Jahre.BundespolizeiFahrzeug-, Maschinen-, oder GerätedatenFahrzeugart (PKW, LKW, Anhänger, …), Marke und Type des Fahrzeuges7 Jahrenach Erfassung der Anzeige. Anonymverfügungen werden 6 Monate aufbewahrt und Vorstrafen 5 Jahre.BundespolizeiKennzeichendatenKennzeichen (inkl. Besonderheiten), Internationales Unterscheidungskennzeichen7 Jahrenach Erfassung der Anzeige. Anonymverfügungen werden 6 Monate aufbewahrt und Vorstrafen 5 Jahre.Bundespolizei Datenkategorie Verkehrsteilnehmer mit Ausnahme des Lenkers, deren Daten für Zwecke des Ermittlungsverfahrens zwingend erforderlich sind, (z.B. Zeugen)DatenkategorieDatenartenLöschfristStartzeitpunkt LöschfristDaten HerkunftAnmerkungBild- und/oder Tondatenelektronisches Abbild des Betroffenen bzw. des allenfalls benutzten Fahrzeugs samt dem Betroffenen als Lenker oder Beifahrer7 Jahrenach Erfassung der Anzeige. Anonymverfügungen werden 6 Monate aufbewahrt und Vorstrafen 5 Jahre.BundespolizeiFahrzeug-, Maschinen-, oder GerätedatenFahrzeugart (PKW, LKW, Anhänger, …), Marke und Type des Fahrzeuges7 Jahrenach Erfassung der Anzeige. Anonymverfügungen werden 6 Monate aufbewahrt und Vorstrafen 5 Jahre.BundespolizeiKennzeichendatenKennzeichen (inkl. Besonderheiten), Internationales Unterscheidungskennzeichen7 Jahrenach Erfassung der Anzeige. Anonymverfügungen werden 6 Monate aufbewahrt und Vorstrafen 5 Jahre.BundespolizeiDaten zum Akt/GeschäftsfallOrt der bildlichen Erfassung (Gemeindegebiet, Straßenbezeichnung, Straßennummer, Straßenkilometer, Fahrtrichtung), Daten zur Anzeige betr. die Übertretung wie Datum der Anzeige, Geschäftszahl der Anzeige, Zielbehörde, Absendende Dienststelle, Fotonummer u.ä.7 Jahrenach Erfassung der Anzeige. Anonymverfügungen werden 6 Monate aufbewahrt und Vorstrafen 5 Jahre.Bundespolizei Datenkategorie Verkehrsteilnehmer, bei welchen die bildliche Erfassung ihrer Person oder ihres Fahrzeugs technisch nicht ausgeschlossen werden konnte, die aber weder Lenker (B01) noch Zeugen (B02) sind – Unbeteiligte (§ 98c (3) StVO)DatenkategorieDatenartenLöschfristStartzeitpunkt LöschfristDaten HerkunftAnmerkungBild- und/oder Tondatenelektronisches Abbild der Person oder des allenfalls benutzten Fahrzeugs samt dem Betroffenen als Lenker oder Beifahrer7 Jahrenach Erfassung der Anzeige. Anonymverfügungen werden 6 Monate aufbewahrt und Vorstrafen 5 Jahre.BundespolizeiFahrzeug-, Maschinen-, oder GerätedatenFahrzeugart (PKW, LKW, Anhänger, …), Marke und Type des Fahrzeuges7 Jahrenach Erfassung der Anzeige. Anonymverfügungen werden 6 Monate aufbewahrt und Vorstrafen 5 Jahre.BundespolizeiKennzeichendatenKennzeichen (inkl. Besonderheiten), Internationales Unterscheidungskennzeichen7 Jahrenach Erfassung der Anzeige. Anonymverfügungen werden 6 Monate aufbewahrt und Vorstrafen 5 Jahre.BundespolizeiDaten zum Akt/GeschäftsfallDatum und Zeitpunkt der bildlichen Erfassung, Ort der bildlichen Erfassung (Gemeindegebiet, Straßenbezeichnung, Straßennummer, Straßenkilometer, Fahrtrichtung), Messgerätedaten wie Messart, Marke, Type u. Nummer7 Jahrenach Erfassung der Anzeige. Anonymverfügungen werden 6 Monate aufbewahrt und Vorstrafen 5 Jahre.Bundespolizei Datenkategorie SachbearbeiterDatenkategorieDatenartenLöschfristStartzeitpunkt LöschfristDaten HerkunftAnmerkungDaten zum SachbearbeiterName und Dienststelle des anzeigenden Beamten7 Jahrenach Erfassung der Anzeige. Anonymverfügungen werden 6 Monate aufbewahrt und Vorstrafen 5 Jahre.betroffene Person Werden die Daten weitergeleitet?Die erhobenen personenbezogenen Daten werden anlassbezogen an folgende Empfänger weitergeleitet: EmpfängerNameRechtsgrundlagenAnmerkungZuständige Verwaltungsstrafbehörde§ 98c Abs. 2 StVO iVm §§ 23 bis 29a sowie 34 VStG ARZ Allgemeines Rechenzentrum Als vertraglicher Auftragsverarbeiter Sind Sie zur Bereitstellung der Daten verpflichtet?Ist die Datenverarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich (z.B. Werkvertrag oder zur Gewährung einer Förderung), kann das Nichtbereitstellen der Daten dazu führen, dass die gewünschte Leistung nicht erbracht werden kann bzw. bereits erfolgte Leistungen evt. rückerstattet werden müssen. Sofern eine gesetzliche Verpflichtung für die Datenverarbeitung existiert, ist das Nichtbereitstellen der Daten unter Umständen mit Strafe bedroht. Allgemeine technische und organisatorische SicherheitsmaßnahmenSicherheit ist das oberste Ziel bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das Land Tirol. Alle Maßnahmen orientieren sich an den gängigen Informationssicherheitsmanagement-Standards wie dem BSI-Grundschutz, die wichtigsten Teile der Landes-IT sind ISO 27.001 zertifiziert, die Vorgaben des österreichischen Behördenportalverbundes als „sicheres Netz“ werden erfüllt. Alle Maßnahmen werden regelmäßig überprüft und falls erforderlich angepasst. Alle Personen mit Zugang zu den Systemen unterliegen entsprechenden gesetzlichen und organisatorischen Vorgaben und Richtlinien. Konkrete Maßnahmen sind dem Schutzbedarf der jeweiligen Systeme angepasst und umfassen beispielsweise räumliche Zutrittsbeschränkungen und Kontrollen, Berechtigungs- und Rollenkonzepte für alle Zugriffe auf Daten und Programmfunktionalitäten, Absicherung und Überwachung der Clients und Netzwerke, Verschlüsselung von Kommunikation, Datenbanken und Speichermedien, Wartung und Aktualisierung der Komponenten, Zwei- und Dreifaktor-Authentifizierungen, Serviceredundanzen, Backup-Strategien, Notfallübungen, Penetrationstests, Stichprobenkontrollen von Zugriffen und periodische Rechterevisionen. Welche Betroffenenrechte stehen Ihnen zu?Betroffene Personen haben das Recht auf Erhalt einer Bestätigung, ob sie betreffende Daten verarbeitet werden und - sofern dies der Fall ist - auf Auskunft über die verarbeiteten Daten, weitere Informationen betreffend die Datenverarbeitung sowie auf Erhalt einer Kopie (Art. 15). Darüber hinaus besteht - das Recht auf Berichtigung bzw. Vervollständigung (Art. 16), - unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18) bzw. auf Datenübertragbarkeit (Art. 20) - das Recht auf Löschung (Art. 17) Ebenso haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, gegen die Verarbeitung der Daten Widerspruch einzulegen (Art. 21). Dazu wenden Sie sich bitte an unseren Datenschutzbeauftragten. Dr. Norbert Habel Norbert Habel Adresse6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3 Telefon +43 512 508 1870 E-Mail datenschutzbeauftragter@tirol.gv.at Haben Sie Fragen zur Datenschutzerklärung? (Kontaktdaten Datenschutzbeauftragte/r)Bei Fragen zur oder Beschwerden betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten bzw. zur Geltendmachung Ihrer Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung können Sie sich jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten wenden. Dr. Norbert Habel Norbert Habel Adresse6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3 Telefon +43 512 508 1870 E-Mail datenschutzbeauftragter@tirol.gv.at BeschwerderechtSollten Sie der Meinung sein, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie eine Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde einbringen. Österreichische Datenschutzbehörde