Banken | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | Sie sind mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs für den Auftraggeber insbesondere mit der Auszahlung von Bezügen bzw. mit der Zuleitung von Bezugszetteln an den Betroffenen (auf freiwilliger Basis) betraut. |
Dienststellen | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | Zum Zweck der Barauszahlung, Zuleitung der Bezugszettel an den Betroffenen sowie Vorgesetzte im Zusammenhang mit Entscheidungen über Leistungsprämien. |
Gläubiger des Bezugsempfängers sowie sonstige an der allenfalls damit verbundenen Rechtsverfolgung Beteiligte | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | Auch bei freiwilligen Bezugsabtretungen und Abzugsvereinbarungen. |
Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | |
Finanzämter | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | |
Übergeordnete Dienstbehörde (falls vorhanden) | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | |
Dienstbehörden und Dienststellen bzw. Pensionsbehörde | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | |
Mitversicherte | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | |
Pensionskassen | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | |
Gemeinden (bei Kommunalsteuerpflicht) | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | |
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und Dienststellen des Arbeitsmarktservice | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | gemäß § 16 Abs. 2 und 3 BEinstG sowie die dort eingerichteten Behindertenausschüsse gemäß §§ 8 und 8a BEinstG |
Öffentliche Stellen | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | |
Dienstbehörden und Personalstellen | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | Zum Zweck der Anweisung von z. B. Nebentätigkeits-vergütungen, Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten mittels Fremd-ZVA durch die führende Dienstbehörde/Personalstelle. |
Gesetzliche Interessenvertretungen im gesetzlich vorgesehenen Umfang | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | z. B. die Ärztekammer gemäß §§ 41 Abs. 6 und 91 Abs. 6 des Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, die Kammer für Arbeiter und Angestellte gemäß § 20 Abs. 5 der Arbeiterkammer-Wahlordnung, BGBl. II Nr. 340/1998 |
Organisationseinheiten, die in dienst- und/oder besoldungsrechtlichen Verfahren kraft gesetzlicher Anordnung mitzuwirken haben | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | |
Personen, denen gegenüber sich der Betroffene namentlich zu legitimieren hat | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | |
Personen, denen gegenüber sich der Betroffene nicht namentlich zu legitimieren hat | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | |
Rechnungshof und sonstige Prüforgane | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | z. B. gemäß Art. 1 § 8 BezBegrBVG |
Auskunftswerber und Personen, die ein Anliegen im Wirkungsbereich des Auftraggebers vorbringen | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | |
Stammzahlenregisterbehörde | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | Im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E-Government-Gesetz. |
Bundesanstalt Statistik Österreich | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | |
Versicherungsunternehmen | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | Auf Grund der Zustimmung des Betroffenen im Rahmen der Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988. |
Versicherungsanstalt | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | gemäß § 58 B-KUVG |
Gerichte, Staatsanwaltschaft, Finanzpolizei, Landeskriminalamt | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | im Rahmen von z.B. , Zivil- und Strafverfahren |
Gesetzliche Vertreter und Sachwalter | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | |
Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die Datenanwendungen im Portalverbund anbieten | Übermittlung beruht auf den Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung oder öffentliches Interesse bzw. öffentliche Gewalt. (siehe Rechtsgrundlagen) | |
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