DatenschutzgrundverordnungKurzfassung Datenschutzerklärung DatenverarbeitungBezeichnungÖffentlichkeitsarbeit und Informationstätigkeit (ÖuI) Allgemeine Informationen zur DatenschutzerklärungDer Schutz personenbezogener Daten ist uns ein wichtiges Anliegen. Die Verwendung personenbezogener Daten erfolgt daher ausschließlich in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung der EU sowie dem österreichischen Datenschutzgesetz. Um die Sicherheit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß verwendet und nicht für Unbefugte zugänglich gemacht werden, wurden entsprechende Maßnahmen zur Datensicherheit getroffen. Im Rahmen dieser Zusammenfassung der Datenschutzerklärung informieren wir Sie nach Art. 13 bzw. 14 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie über die Ihnen zustehenden Rechte. Um den unterschiedlichen Informationsbedürfnissen betroffener Personen gerecht zu werden, werden die großteils sehr umfangreichen Angaben zu den einzelnen verarbeiteten Datenkategorien bzw. deren Quellen nach Art. 14 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO nur im Rahmen der vollständigen Datenschutzerklärung abgebildet. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich? Verantwortliche/r Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten sind: Amt der Tiroler Landesregierung Bezirkshauptmannschaft Imst Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel Bezirkshauptmannschaft Kufstein Bezirkshauptmannschaft Landeck Bezirkshauptmannschaft Lienz Bezirkshauptmannschaft Reutte Bezirkshauptmannschaft Schwaz Landtag Büro Landesvolksanwältin Landesrechnungshof Landesgedächtnisstiftung Tiroler Gesundheitsfonds Tiroler Wirtschaftsförderungsfonds Nationalparkfonds Tiroler Bodenfonds Tiroler Patientenentschädigungsfonds Landeskulturfonds Landesverwaltungsgericht Tirol Aufgaben und Zuständigkeiten der gemeinsamen Verantwortlichen Das Amt der Tiroler Landesregierung stellt die Mittel (Anwendung) bereit. Der Tiroler Landtag und seine Organe, das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und sonstige Verantwortliche wie Fonds nützen diese um die Öffentlichkeit über aktuelle Themen zu informieren. Die Betroffenenrechte und die Informationspflichten werden primär von dem Verantwortlichen, bei dem die Daten erfasst werden, wahrgenommen. Zweck, Rechtsgrundlage und Dauer der Datenverarbeitung Verarbeitungszweck/e: Der Tiroler Landtag und seine Organe, das Amt der Tiroler Landesregierung, die Tiroler Bezirkshauptmannschaften sowie sonstige Verantwortliche wie Fonds verarbeiten personenbezogene Daten unter anderem um die Bevölkerung sowie ihre DienstnehmerInnen umfassend über ihre Tätigkeit zu informieren. Die Information erfolgt über verschiedenste Medien wie beispielsweise die Landeshomepage, diverse andere Homepages, die Tiroler Landeszeitung, usw. Dabei werden personenbezogene Daten von Interviewpartnern und anderen im jeweiligen Medium dargestellten Personen veröffentlicht. Zusätzlich werden personenbezogene Daten zur Abwicklung von Gewinnspielen verarbeitet.Verarbeitung von Daten Anfragender im Rahmen des Auskunftspflichtgesetzes, der Öffentlichkeitsarbeit und Informationstätigkeit, einschließlich automationsunterstützt erstellter und aufbewahrter Textdokumente sowie Fotografien, Bild- und Tonaufnahmen in diesen Angelegenheiten. Verarbeitung von Daten zu informierender Personen, sofern aufgrund einer Vielzahl von Anfragen zu einem bestimmten Thema ein allgemeines Bedürfnis an Informationen besteht. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen: Art. 6 (1) a DSGVO: Einwilligung, Art. 6 (1) b DSGVO: Vertrag/vorvertragliche Maßnahmen, Art. 6 (1) c DSGVO: Rechtliche Verpflichtung, Art. 6 (1) e DSGVO: Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, Art. 9 (2) DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien Beschreibung der Rechtsgrundlagen Art. 6 (1) a DSGVO:EinwilligungArt. 6 (1) b DSGVO:Dienstvertrag in Zusammenhang mit der Informierung der DienstnehmerInnen über ihre Tätigkeit.Art. 6 (1) c und e DSGVO:Auskunftspflichtgesetz sowie die Auskunftspflichtgesetze der Länder, gesetzliche Regelungen über die Selbstverwaltungskörper, insbesondere: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Landes-Personalvertretungsgesetz 1994Art. 9 (2) DSGVO:lit. a: Verarbeitung erfolgt aufgrund einer ausdrücklichen Einwilligunglit. e: Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die der/die Betroffene offensichtlich öffentlich gemacht hat Hinweis zur Aufbewahrungsdauer Ihre personenbezogenen Daten werden nur solange aufbewahrt, als dies für die Erreichung der mit der Verarbeitung verfolgten Zwecke erforderlich und rechtlich zulässig ist. Die rechtliche Zulässigkeit der Aufbewahrung kann sich aus unterschiedlichen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche oder gesetzlichen Löschfristen ergeben. Werden die Daten weitergeleitet?Die erhobenen personenbezogenen Daten werden anlassbezogen an folgende Empfänger weitergeleitet: EmpfängerNameRechtsgrundlagenAnmerkungÖffentlichkeit Öffentlichkeit Einwilligung Amt der Tiroler Landesregierung § 2 Abs. 1 Tiroler Datenverarbeitungsegesetz (TDVG) Sind Sie zur Bereitstellung der Daten verpflichtet?Ist die Datenverarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich (z.B. Werkvertrag oder zur Gewährung einer Förderung), kann das Nichtbereitstellen der Daten dazu führen, dass die gewünschte Leistung nicht erbracht werden kann bzw. bereits erfolgte Leistungen evt. rückerstattet werden müssen. Sofern eine gesetzliche Verpflichtung für die Datenverarbeitung existiert, ist das Nichtbereitstellen der Daten unter Umständen mit Strafe bedroht. Welche Betroffenenrechte stehen Ihnen zu?Betroffene Personen haben das Recht auf Erhalt einer Bestätigung, ob sie betreffende Daten verarbeitet werden und - sofern dies der Fall ist - auf Auskunft über die verarbeiteten Daten, weitere Informationen betreffend die Datenverarbeitung sowie auf Erhalt einer Kopie (Art. 15). Darüber hinaus besteht - das Recht auf Berichtigung bzw. Vervollständigung (Art. 16), - unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18) bzw. auf Datenübertragbarkeit (Art. 20) - das Recht auf Löschung (Art. 17) Ebenso haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, gegen die Verarbeitung der Daten Widerspruch einzulegen (Art. 21). Dazu wenden Sie sich bitte an unseren Datenschutzbeauftragten. Dr. Norbert Habel Norbert Habel Adresse6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3 Telefon +43 512 508 1870 E-Mail datenschutzbeauftragter@tirol.gv.at Mag. Gregor Netolitzky Gregor Netolitzky Adresse6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3 Telefon +43 512 508 1871 E-Mail datenschutzbeauftragter@tirol.gv.at Mag. Kristof Widhalm Wurde für die Verwendung personenbezogener Daten eine Einwilligung gegeben, kann diese jederzeit per E-Mail an den Verantwortlichen unter Angabe der genauen Datenverarbeitung widerrufen werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Falle des Widerrufs unter Umständen die gewünschten Leistungen nicht mehr bzw. nur mehr eingeschränkt erbracht werden können. Haben Sie Fragen zur Datenschutzerklärung? (Kontaktdaten Datenschutzbeauftragte/r)Bei Fragen zur oder Beschwerden betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten bzw. zur Geltendmachung Ihrer Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung können Sie sich jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten wenden. Dr. Norbert Habel Norbert Habel Adresse6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3 Telefon +43 512 508 1870 E-Mail datenschutzbeauftragter@tirol.gv.at Mag. Gregor Netolitzky Gregor Netolitzky Adresse6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3 Telefon +43 512 508 1871 E-Mail datenschutzbeauftragter@tirol.gv.at Mag. Kristof Widhalm BeschwerderechtSollten Sie der Meinung sein, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie eine Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde einbringen. Für den Verantwortlichen Landesverwaltungsgericht Tirol gilt ergänzend dazu: Das Beschwerderecht gilt nur für den Bereich der Justizverwaltung (soweit sie nicht von Senaten vollzogen wird). Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erfolgt, kommt der Datenschutzbehörde keine Zuständigkeit zu. Über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung verletzt zu sein behaupten, erkennen die Verwaltungsgerichte (Art 130 Abs 2a B-VG). Österreichische Datenschutzbehörde Vollständige Datenschutzerklärung Diese Zusammenfassung beinhaltet die wichtigsten Informationen zur Datenverarbeitung. Die vollständigen Informationen zur Datenverarbeitung entnehmen Sie bitte dem folgenden Link: Details der Datenschutzerklärung